§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 08.07.1990 gegründete Verein führt den Namen
„Reitverein Sedlitz“. Er hat seinen Sitz in Sedlitz und ist
in das Vereinsregister beim Kreisgericht Senftenberg
eingetragen.
2. Der Verein erkennt die Satzung und die gültigen Ordnungen
des DPV an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Pferdesportes
in allen Bereichen.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude aller
Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der
Jugendpflege, durch Ausübung des Reit- und Fahrsportes;
- Die Förderung der Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd,
die Pflege der Reit- und Fahrkunst;
- Die Förderung des allgemeinen Reit- und Fahrsportes und
des Leistungssportes in allen Disziplinen;
- Die Förderung der Pferdehaltung;
- Die Förderung des Tierschutzes;
- Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
- Die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd“
im Bewusstsein des Menschen
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt
den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein
und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
$ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern , die sich im Verein sportlich
betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich
betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. den jugendlichen Mitgliedern, bis Vollendung des 18.
Lebensjahres.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jeder natürliche Person als Mitglied
angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der
Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer
Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung durch den
Antragsteller zulässig. Diese entscheiden endgültig. Bei
Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum
Jahresschluss.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
- Wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer
Verpflichtungen,
- Wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrag trotz Mahnung,
- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins,
- Wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem
betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu
rechtfertigen. Es ist zu der Mindestfrist von 10 Tagen
schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der
Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit
Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die
Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung
der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die
Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein
bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach
dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des
Vereinszwecks an den Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der
Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtsnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Schieds- und Ehrengerichtsordnung
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende
Maßregelung verhängt werden:
- Verweis
- Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den
Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier
Wochen
- Ausschluss
2. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber
Ehrenmitglieder nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief
zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu,
gegen die Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins
anzurufen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beschwerdeausschuss (bisher Revisionskommission)
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die
Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderung
- Beschlussfassung über Anträge
- Entscheidung über die Berufung gegen ablehnenden Bescheid
des Vorstandes nach
§ 4, Abs. 2
- Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4,
Abs. 5
- Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11
- Wahl der Mitglieder von Satzungsgemäß vorgesehenen
Ausschüssen
- Auflösung des Vereins.
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt; sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher
Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
- der Vorstand beschließt
- 10 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlung erfolgt durch
den Vorstand mittels schriftlicher Einladungen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der
Tagesordnung wörtlich eingeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen
und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf
v. H. der Anwesenden beantragt wird.
6. Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied § 3, Ziff. 1
- vom Vorstand
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des
Vereins eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche
vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des
Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen
in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind
ausgeschlossen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem Kassenwart
- Dem Sportwart
- Dem Jugendwart
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die
Tätigkeit des Vereins und berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist
berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er
kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind;
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei
der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er
kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung
beauftragen.
5. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
§ 11 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu
Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel
der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag
zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht.
§ 12 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen
Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er
wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei
Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes
oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die
Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlassung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Auflösung
1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür
besonders einzuberufene Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks
gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder
übersteigt, dem
Landesverband zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser
Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.07.1990 von
der Mitgliederversammlung des Vereins „Reitverein Sedlitz e.
V.“ beschlossen worden.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.05.1991 über die
Satzungsänderung
beim § 14 Abs. 2
§ 14 Abs. 2
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.“
Die Satzungsänderung wurde am 28.06.1993 unter der VR-Nr.
308 in das Vereinsregister eingetragen.
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